EuGH zu Verbraucherkreditverträgen
Vertragsrecht | Der EuGH hat mit einem Urteil in der Rechtssache C-66/19 klargestellt, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und verständlicher Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist enthalten müssen.
Der Entscheidung des EuGH lag ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken bezüglich der Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge zugrunde. Beim Verfahren vor dem LG Saarbrücken hatte ein Verbraucher im Jahr 2012 bei der Kreissparkasse Saarlouis einen Kredit in Höhe von 100.000€ aufgenommen. Der Kreditvertrag enthielt eine Regelung, wonach der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Der Beginn des Fristlaufs sollte nach Abschluss des Vertrags und erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des BGB vorsieht, beginnen. Die an den Verbraucher zu erteilenden und für den Fristbeginn maßgeblichen Angaben wurden damit also nicht im Vertrag aufgeführt, sondern lediglich durch Verweis auf eine Rechtsvorschrift, die wiederum auf andere Vorschriften verweist, geregelt.
Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung. Das Kreditinstitut stellte sich auf den Standpunkt, dass es den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe und die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Das mit der Sache befasste LG Saarbrücken stellte dem EuGH daher die Frage, ob der Verbraucher über die Widerrufsfrist korrekt informiert worden sei.
Der EuGH urteilte nun, dass Verbraucherkreditverträge die Modalitäten für den Beginn und die Berechnung der Widerrufsfrist in ausdrücklicher und prägnanter Form enthalten müssen, um den Verbraucher ausreichend zu schützen. Insbesondere sei eine sogenannte Kaskadenverweisung, bei der hinsichtlich bestimmter Angaben auf eine Vorschrift verwiesen wird, die selbst auf weitere Vorschriften verweist, nicht geeignet, den Verbraucher ausreichend über sein Widerrufsrecht aufzuklären.
Informationsquelle: Pressestelle des Europäischen Gerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 36/20 vom 26.03.2020