EuGH-Urteil zum Fluggastrecht
Urteil in der Rechtssache C-501/17 vom 04.04.2019
Der EuGH hat geurteilt, dass es sich bei einer Schraube auf der Startbahn eines Flughafens um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt.
Vorangegangen war der Entscheidung die Klage eines Fluggastes auf Ausgleichszahlung gegen die Airline Germanwings aufgrund eines verspäteten Fluges. Die Fluggesellschaft lehnte eine entsprechende Zahlung jedoch ab, da Grund für die Verspätung eine Beschädigung des Flugzeugreifens durch eine auf dem Rollfeld befindliche Schraube gewesen sei, was einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggasrechteverordnung darstelle.
Das mit dem Fall befasste LG Köln legte dem EuGH die Frage vor, ob eine Beschädigung durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Diese Frage hat der EuGH bejaht und stellte fest, dass eine Airline keine Ausgleichszahlung leisten müsse, wenn sie nachweisen könne, dass der Ausfall oder die Verspätung des Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei, der sich auch dann hätte nicht vermeiden lassen, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen personeller, finanzieller und materieller Art zur Verhinderung des Flugausfalls zur Verfügung stellen würde.
Nach Ansicht des EuGH sind außergewöhnliche Umstände Vorkommnisse, die nach ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Tätigkeit einer Fluggesellschaft sind und zudem nicht von dieser beherrscht werden können. So mögen Flugzeuge der Airlines zwar regelmäßig beschädigt werden, doch könne eine Beschädigung, die ausschließlich auf einen auf dem Rollfeld befindlichen Fremdkörper zurückzuführen sei, nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit angesehen werden und zudem auch nicht von der Fluggesellschaft beherrscht werden, sodass dies einen außergewöhnlichen Umstand nach der Fluggastrechteverordnung darstelle.
Der EuGH wies jedoch darauf hin, dass das Luftfahrtunternehmen Nachweise darüber erbringen müsse, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt habe, um eine Verspätung oder einen Ausfall des Fluges durch den Austausch eines beschädigten Reifens zu verhindern, damit es sich von seiner Ausgleichspflicht befreien könne. Insbesondere bei Reifenschäden könne die Airline Verträge über den Reifenaustausch auf allen von ihr angeflogenen Flughäfen abschließen, die eine vorrangige Behandlung gewährleisten.
Informationsquelle: Pressestelle des Europäischen Gerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 45/19 vom 04.04.2019