Vertrag über Nutzung von Vorschaubildern
Urteil I ZR 113/18
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Vorschaubildern urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift.
Die vorliegende Klägerin ist die Stiftung preußischer Kulturbesitz, Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Auf ihrer Online-Plattform für Kultur und Wissen sind digitalisierte Inhalte über Links abrufbar, die auf den Online-Plattformen der Einrichtungen gespeichert sind.
Nun forderte die Klägerin einen Vertrag, der ihr das Recht zur Nutzung von Vorschaubildern gewehrte, da einige dieser Werke urheberrechtlich geschützt seien. Die Beklagte wollte den Vertrag jedoch nur mit der Bedingung abschließen, dass die Lizenznehmerin sich durch die Nutzung zu wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz der Werke oder zum Schutz vor Framing verpflichten würde. Die Klägerin lehnte eine solche Vertragsbestimmung ab und bezweckt mit ihrer Klage eine Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, eine solche Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen.
Der BGH hat das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Laut BGH könne die Beklagte die Klägerin vertraglich zu Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichten. Dies setzt jedoch voraus, dass unterlassene Maßnahmen das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletze.
Quelle: BGH Pressemitteilung v. 25.04.2019 – Beschluss v. 25.04.2019 – I ZR 113/18