BGH zu fiktiven Mängelbeseitigungskosten
Vertragsrecht | Der V. Zivilsenat des BGH hat mit einem Urteil (Az.: V ZR 33/19) entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln an einer erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, bislang aber nicht aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten (sog. fiktive Mängelbeseitigungskosten) berechnet werden kann.
In dem konkreten Fall erwarben die Kläger im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung vom Beklagten unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Weiterhin hieß es im Vertrag: „Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben.“ Tatsächlich trat Ende 2014 nach der Übergabe Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer auf, woraufhin die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zu einer Behebung aufforderten. Mit der Klage verlangten die Kläger vom Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.972,68 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das LG verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Das OLG wies die Berufung des Beklagten zurück.
Mit seinem Urteil hat der BGH die Revision des Beklagten zurückgewiesen und bestätigt, dass der Käufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen kann und zwar unabhängig davon, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Demgegenüber hatte der VII. Zivilsenat des BGH für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz, nach der die Schadensberechnung anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zulässig war, zwischenzeitlich aufgegeben. Nach Ansicht des V. Senats ist dies jedoch nicht auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung übertragbar. So stehe dem Käufer, anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht, kein Vorschussanspruch zu. Daher könne es dem Käufer nicht zugemutet werden, dass er die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanziere. Mit der neuerlichen Entscheidung des V. Zivilsenats ist damit auch eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen entbehrlich geworden.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 54/2021 vom 12.03.2021