BGH zu Ersatz bei mangelhaftem Neufahrzeug
Vertragsrecht | In einem weiteren Verfahren im Rahmen des Dieselskandals vor dem Bundesgerichtshof kam es durch einen Vergleich der Parteien zu einer Verfahrenseinstellung. Dabei hat der BGH einen ausführlichen Hinweisbeschluss veröffentlicht und damit eindeutig Stellung für ein im Abgasskandal wichtiges Thema bezogen.
Geklagt hatte ein Käufer eines neuen VW-Wagens, bei dem eine illegale Abschaltvorrichtung für die Abgasreinigung installiert wurde. Der BGH ließ in seinem Hinweisbeschluss durchblicken, dass ein derartiges Fahrzeug gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB wohl mit einem Sachmangel behaftet sei. Er stützt diese Auffassung auf den Umstand, dass die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde eine Betriebsuntersagung aussprechen könnte und es dem Fahrzeug damit an der für die gewöhnliche Verwendung vorausgesetzte Eignung fehle.
Der Käufer des Wagens forderte daher von dem Händler die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Problematisch war im vorliegenden Fall, dass der Käufer zunächst ein Fahrzeug der ersten Generation erworben hatte, ein solches mittlerweile aber nicht mehr hergestellt wird und auch nicht anderweitig beschafft werden kann. So hatte das Berufungsgericht geurteilt, dass aufgrund dieser Tatsache die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich sei. Der BGH hat sich in seinem Hinweisbeschluss jedoch diesbezüglich dahingehend geäußert, dass es für das Interesse des Verkäufers im Rahmen seiner vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht unerheblich ist, ob durch einen nachträglichen Modellwechsel ein größerer Änderungsumfang besteht. Demnach kann sich der Verkäufer nicht auf die Unmöglichkeit der Ersatzlieferung berufen, sondern eine solche nur dann gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Damit kommt es genau wie in dem Fall, in dem ein entsprechendes Modell der ersten Generation noch lieferbar wäre, lediglich auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten an.
Informationsquelle: Pressestelle Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 22/19 vom 22.02.2019