BGH zu Entgeltklausel für Basiskonto
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil (Az.: XI ZR 119/19) entschieden, dass die in AGB eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Basiskonto gegenüber Verbrauchern unwirksam sind, wenn bei der Bemessung des Entgelts der mit der Führung der entsprechenden Konten verbundene Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt wird.
Im konkreten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen das Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank bezüglich der Entgelte für ein Basiskonto geklagt. Dieses Verzeichnis sah einen monatlichen Grundpreis von 8,99 € vor. Die enthaltenen Leistungen umfassen vor allem die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und beleglose Überweisungen. Unter anderem für beleghafte Überweisungen und für die Änderung oder Einrichtung von Daueraufträgen mittels eines Mitarbeiters wurde ein Zusatzentgelt von jeweils 1,50 € fällig. Die Vorinstanzen haben die Ansichten des Klägers, der die Klauseln für unwirksam hielt, bestätigt.
Auch der BGH folgte dieser Rechtsauffassung und wies die Revision der Beklagten zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto insbesondere zu berücksichtigen ist, dass auch einkommensarmen Verbrauchern ein Zugang zu einem Zahlungskonto ermöglicht werden muss und dies nicht durch zu hohe Entgelte unterlaufen werden darf. Ein Entgelt für ein Basiskonto ist insbesondere dann unangemessen, wenn der mit der Führung eines Basiskontos verbundene Zusatzaufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt werden. Vielmehr müssten diese Kosten durch die Kreditinstitute im Rahmen der im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden.
Informationsquelle: Pressestelle des BGH, Pressemitteilung Nr. 84/2020 vom 30.06.2020