BGH zu Dieselskandal
Vertragsrecht | Der BGH hat in einem weiteren Urteil (Az.: VI ZR 5/20) im Rahmen des Dieselskandals entschieden, dass einem Käufer eines mit unzulässiger Abschaltvorrichtung versehenen Gebrauchtwagens bei einem Kauf erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals keine Schadensersatzansprüche zustehen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger im August 2016 einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Preis von 13.600 € gekauft. Das Auto war mit Motor des Typs EA189 ausgestattet, der die manipulierte Software enthielt. Im September 2015 hatte VW eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der auf Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software hingewiesen wurde. In der Folge wurde seitens VW bei den betroffenen Fahrzeugen nach einer entsprechenden Auflage des Kraftfahrt-Bundesamts ein Software-Update aufgespielt. Ein solches erfolgte auch beim Gebrauchtwagen des Klägers.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger Ersatz des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. In den beiden ersten Instanzen blieb er ohne Erfolg. Auch der BGH hat nun entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz habe. So stehe dem Kläger kein Anspruch aus § 826 BGB zu, da das Verhalten von VW gegenüber dem Kläger nicht sittenwidrig gewesen sei. Während das Verhalten von VW gegenüber Käufern, die ein mit illegaler Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug vor dem 22. September 2015 gekauft haben, als sittenwidrig einzustufen sei, sei dies bei dem vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall. Nach den Richtern konnten Käufer durch die Pressemitteilung vom September 2015 und infolge der medialen Verbreitung des Dieselskandals nicht mehr damit rechnen, dass die Motoren die gesetzlichen Vorgaben einhielten und waren diesbezüglich nicht mehr arglos. Aufgrund der mit dem Gang an die Öffentlichkeit verbundenen Verhaltensveränderung von VW, wurde die Arglosigkeit potenzieller Käufer demnach nicht ausgenutzt, sodass diese nicht sittenwidrig geschädigt werden konnten.
Informationsquelle: Pressestelle des BGH, Pressemitteilung Nr. 101/2020 vom 30.07.2020