BGH zu Dieselskandal bei Leasingfahrzeug
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Urteil (Az.: VII ZR 192/20) erstmals über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der Audi AG mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellten Fahrzeugs entschieden.
Der Kläger leaste ab Juni 2009 für vier Jahre einen Audi Q5, wobei die monatlichen Leasingraten 437 € betrugen und er zudem eine Leasingsonderzahlung von 5.000 € leistete. Im Mai 2013 erwarb er das Fahrzeug, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war, zum Preis von 25.680,74 €. Von der beklagten Audi AG verlangt der Kläger die Erstattung seiner für Leasing und Kauf gezahlten Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. In den Vorinstanzen hatte der Kläger teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht sprach ihm einen Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gerichtet auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Kauf gefahrenen Kilometer zu. Eine Erstattung der Leasingraten wurde dem Kläger hingegen versagt, da der gegebenenfalls anzurechnende Nutzungsvorteil den Leasingzahlungen entspreche.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil der Revision der Beklagten stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. Demnach könne ein Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nicht bejaht werden, da durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt habe. Demgegenüber bestätigte der BGH die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch auf Erstattung der Leasingraten nicht bestehe. Während ein Käufer die Möglichkeit erwerbe, das Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit zu nutzen, erwerbe der Leasingnehmer die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten Bedingungen zu nutzen. Die besondere Nutzungsform des Leasings habe daher einen eigenen, zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenüberstehe und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bilde. Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Leasingwert geringer als der vereinbarte Leasingpreis sei, erkannte der BGH nicht.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 172/2021 vom 16.09.2021