BGH-Termin: Vervielfältigung von „Kohl-Tonbänder“
Verhandlungstermin in der Sache III ZR 136/18 (Auskunft über Vervielfältigungen der „Kohl-Tonbänder“ und sonstiger Unterlagen) am 19. März 2020, 10 Uhr, Saal N 004
Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 9.1.2020 mitteilte, wird der zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Auskunftsklage der Erbin des früheren Bundeskanzlers und vormaligen Klägers Doktor Helmut Kohl über die Anzahl und den Verbleib der Vervielfältigungen von Tonbandaufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verhandeln.
Der Beklagte, ein bekannter Journalist, und Doktor Kohl schlossen bereits 1999 mit einem Verlag jeweils aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand der Verträge war die Erstellung der Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers, die schriftliche Abfassung des Werkes sollte durch den Beklagten erfolgen. Die Zusammenarbeit erfolgte in den Jahren 2001 und 2002 an insgesamt 100 Tagen. Die Gespräche wurden mit insgesamt ca. 630 Stunden mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgeräts aufgenommen. Die Tonbänder, die Code persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause. Digitale Kopien, die von den Aufnahmen gefertigt wurden, wurden Abschriften angefertigt. Zu diesem Zeitpunkt gewährte Kohl außerdem dem Beklagten Zugang zu zahlreichen Unterlagen.
Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Zusammenarbeit von Doktor Kohl gekündigt.
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 27. April 2017 bezüglich der schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder stattgegeben und sich hinsichtlich der sonstigen Unterlagen abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29. Mai 2018, hat die Klage auch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke des Tonbandinhaltes mit der Begründung abgewiesen, diese Ansprüche seien verjährt. Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über die digitalen und sonstigen Vervielfältigungen hat es bestätigt.
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Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 005/2020 vom 09.01.2020