An EuGH Wiederrufsrecht bei Leasingvertrag
Vertragsrecht | Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem EuGH mit einem Beschluss (Az.: 17 U 42/20) zwei Fragen zum Bestehen eines Verbraucher-Widerrufsrechts nach Abschluss eines Kilometerleasingvertrages vorgelegt, bei denen es um die Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) sowie der Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen (RL/2002/65/EG) geht.
In dem Fall leaste der Kläger von der Beklagten einen Neuwagen. Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate. Die Beklagte räumte dem Kläger eine Kaufoption zum Vertragsende ein, eine Abnahmeverpflichtung bestand nicht. Zudem enthielt der Vertrag eine Regelung bezüglich der Laufleistung während der Leasingzeit, wonach für Minderkilometer die Beklagte, für Mehrkilometer der Kläger einen Ausgleich zahlen sollte. Der Vertrag wurde ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln als sogenannter Fernabsatzvertrag geschlossen. Der Kläger widerrief seine Vertragserklärung und verlangte Rückabwicklung des Leasingvertrages. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Das OLG setzte das Verfahren aus, um dem EuGH Vorlagefragen zum Ausschluss und der Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe kein Widerrufsrecht nach § 506 BGB, da derartige Verträge nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzustufen seien. Nach Ansicht des OLG hängt die Entscheidung maßgeblich vom Bestehen eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ab. Die Richtlinie 2011/83/EU, die mit § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB umgesetzt wurde, sieht einen Ausnahmetatbestand vom Widerrufsrecht für Dienstleistungen im Bereich Mietwagen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum vor, sodass sich die Frage stellt, ob auch Leasingverträge mit Kilometerabrechnung in den Bereich Mietwagen fallen. Sofern der EuGH diese Frage verneinen sollte, ist nach Ansicht des OLG Frankfurt weiter zu klären, ob für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist von 14 Tagen bestehe. So nimmt § 356 Abs. 3 S.3 BGB Verträge über Finanzdienstleistungen, die in der Richtlinie 2002/65/EG als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung definiert werden, von diesem Ausschlusstatbestand aus, sodass sich die Frage stellt, ob auch die vorliegende Art eines Leasingvertrags eine Finanzdienstleistung im Sinne der Richtlinie darstelle.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt, Pressemitteilung Nr. 60/2021 vom 24.09.2021