OLG Oldenburg: Verjährung in „Abgas-Fällen“
Vertragshändlerrecht | Im Rahmen des Dieselskandals hat das OLG Oldenburg zwei weitere Urteile (Az. 1 U 131/19, 1 U 137/19) ausgesprochen. Im Mittelpunkt der beiden Verfahren stand dabei unter anderem die Frage nach der Verjährungsfrist.
So hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die von den Käufern geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei einer Klageerhebung nach 2018 aufgrund des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) bereits verjährt sein könnten.
In seinen Urteilen hat der erste Zivilsenat des OLG Oldenburg jetzt entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen habe. So führte das Gericht zur Begründung aus, dass zum Verjährungsbeginn nicht nur Kenntnis von Schaden und Schädiger entscheidend seien, sondern darüber hinaus auch die Kenntnis von Tatsachen, aufgrund dessen der jeweilige Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche Klage erheben könne.
So hatte der Volkswagen-Konzern im September 2015 mitgeteilt, dass es bei bestimmten Motoren zu einer „auffälligen Abweichung“ zwischen den Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb komme. Zugleich bestritt der Autobauer jedoch, dass Vorstandsmitglieder oder sonstige verantwortliche Personen etwas davon gewusst hätten, sodass erst nach Aufklärung von Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälten im Laufe des Jahres 2016 das ganze Ausmaß ersichtlich wurde.
In den konkreten, vom OLG Oldenburg entschiedenen Fällen hatten die Geschädigten zwar bereits 2015 von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge erfahren, allerdings fehlte ihnen die Kenntnis hinsichtlich der Tatsachen, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründeten. Aufgrund dieser Umstände sei eine Klageerhebung bis Ende 2015 nicht zumutbar gewesen, sodass die Verjährungsfrist von drei Jahren Ende 2018 noch nicht abgelaufen gewesen sei und eine Klage auch 2019 noch möglich war. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Oldenburg, Pressemitteilung Nr. 7/20 vom 30.01.2020