Mit einer Grundsatzentscheidung zum 03.07.2014 hat das Bundeskartellamt entscheiden, dass die Forderungen, welche die Edeka Zentrale AG & Co. KG nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahre 2009 gegenüber annähernd 500 Lieferanten erhoben hatte (sog. „Hochzeitsrabatte“), gegen das sog. „Anzapfverbot“ verstoße und demnach rechtsmissbräuchlich seien. Das sog. Anzapfverbot beschreibt ein Verhalten, bei dem ein marktstarkes Handelsunternehmen seine Marktmacht dazu ausnutzt, um von seinen Lieferanten Leistungen zu fordern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Das Handelsunternehmen darf daher seine Lieferanten nicht dazu auffordern, diesem ungerechtfertigte Vorteile zu gewähren. Die Edeka Zentrale AG & Co. KG hatte, so das Bundeskartellamt, durch eine Kombination von rückwirkenden Forderungen durch das gezielte Herausgreifen von Einzelkonditionen, die den Plus-Märkten in der Vergangenheit gewährt worden waren sowie durch die unbegründete Forderung von erheblichen Sonderzahlungen rechtsmissbräuchlich gegenüber den Lieferanten gehandelt. Nach Ansicht des Präsidenten des Bundeskartellamts Andreas Mundt, darf ein Lebensmitteleinzelhändler wie Edeka, wenn dieser „eine so starke Marktstellung hat, dass Lieferanten von ihm abhängig sind, von diesen keinen Vorteile ohne sachlich gerechtfertigten Grund fordern“. Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist zu begrüßen und wird auch weitere Bedeutung für den Lebensmitteleinzelhandel haben. Eine Bußgeldentscheidung wurde seitens des Bundeskartellamts nicht getroffen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da noch gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats die Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt werden kann. Verfasser: Martin Engel, Rechtsanwalt