OLG Frankfurt zu „gekauften“ Produktbewertungen auf Amazon
Beschluss -6 W 9/19- vom 22.02.2019
Wettbewerbsrecht | Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit einem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen auf amazon.de untersagt, wenn nicht gleichzeitig auch auf deren Entgeltlichkeit hingewiesen wird.
Mit dieser Entscheidung kann Amazon verlangen, dass Drittanbieter auf der Handelsplattform amazon.de ihre Produkte nicht mit gekauften Bewertungen anpreisen, ohne die Nutzer darauf hinzuweisen, dass der Rezensent dafür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Antragstellerin in dem Verfahren ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl, die zudem Verkäuferin von Produkten mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ ist. Die Antragsgegnerin erstellt für Drittanbieter, das heißt von Amazon unabhängige Verkäufer, Kundenrezensionen gegen Entgelt. Dabei registriert sich der jeweilige Verkäufer bei der Antragsgegnerin, die anschließend einen passenden Tester vermittelt, der das Produkt bewertet und meist gegen eine kleine Zahlung behalten darf.
Die Zweigniederlassung von Amazon hält das Veröffentlichen derartiger Bewertungen für unlauter, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass dafür etwas bezahlt wurde. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom LG Frankfurt zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG hatte aber überwiegend Erfolg. So hat das OLG der Antragsgegnerin verboten, die „gekauften“ Rezensionen auf amazon.de ohne Hinweis darauf, dass diese entgeltlich erworben wurden, zu veröffentlichen. Das Handeln der Antragsgegnerin ist nach Ansicht des OLG unlauter, da der „kommerzielle Zweck“ der Produktrezensionen nicht ersichtlich werde. So könne ein durchschnittlich informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht ohne Weiteres erkennen, dass für die Bewertung ein Entgelt gezahlt wurde, sondern gehe vielmehr aus, dass dafür keine Gegenleistung erbracht wurde. Des Weiteren sei es der Sinn eines Bewertungsportals, dass die Käufer die Produkte ohne Beeinflussung durch Dritte veröffentlichen. Demnach erwarte der Verbraucher eine „authentische“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Rezensionen entsprechen dieser Verbrauchererwartung gerade nicht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, sodass die Antragsgegnerin die Möglichkeit hat, die Rechtmäßigkeit durch einen Widerspruch vor dem LG überprüfen zu lassen.
Informationsquelle: Pressestelle OLG Frankfurt, Pressemitteilung 17/2019 vom 05.03.2019