Werbung mit „Black Friday“ erlaubt
Markenrecht |Bereits seit mehreren Jahren haben verschiedene Firmen über die Verwendung des Begriffs „Black Friday“ gestritten. Das Bundespatentgericht hat nun für Klarheit gesorgt und entschieden, dass die Wortmarke „Black Friday“ für wichtige Dienstleistungen im Bereich „Werbung“ gelöscht werden muss.
Im Jahr 2013 wurde der Begriff „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen. Dabei hat sich der zur Wortmarke zugehörige Aktionstag in den vergangenen Jahren auch in Deutschland zu einem wahren Milliardengeschäft entwickelt. So hatten bereits mehrere Händler aufgrund der unsicheren Rechtslage Eigenkreationen erfunden, wie zum Beispiel den „Red Friday“ bei Media Markt.
Gegen die Eintragung der Marke wurden von mehreren Unternehmen Anträge auf Löschung gestellt. Das Bundespatentgericht hat nun festgestellt, dass die Marke „Black Friday“ für die Dienstleistung „Werbung“ nicht mehr gänzlich schutzfähig ist. So werden insbesondere die Dienstleistungen „Marketing“, „Verbreitung von Anzeigen“, „Werbung im Internet für Dritte“ sowie viele weitere im Zusammenhang mit Werbung stehende Dienstleistungen von der Löschung erfass
Die Entscheidung dürfte bei der österreichischen Firma Black Friday GmbH, die sich beim Markeninhaber exklusiv die Rechte gesichert hat, auf Missfallen stoßen. Nach ihrer Sicht durfte nur sie den Begriff verwenden und Sub-Lizenzen vergeben, weswegen sie seit Jahren Händler mit Anwaltsschreiben abgemahnt hatte. Ob und in welchem Umfang dies auch in Zukunft der Fall sein wird, bleibt abzuwarten.
Informationsquelle: media.de vom 27.02.2020