EuG zur Nichtigkeit der Marke adidas
Markenrecht | Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Nichtigkeit einer Unionsmarke von adidas bestätigt.
Im Jahr 2014 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des Sportartikelherstellers eine Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen, die aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angebrachten Streifen bestand, die in beliebiger Richtung an der Ware platziert wurden.
Das belgische Unternehmen „Shoe Branding Europe BVBA“ hatte im Jahr 2016 einen Antrag auf Nichtigerklärung dagegen eingereicht. Als Begründung führte es an, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe. Das EUIPO gab diesem Antrag statt und führte aus, dass adidas nicht nachweisen konnte, dass die Marke in der gesamten EU durch entsprechende Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
Das EuG bestätigte nun die Nichtigkeitsentscheidung und wies damit die Klage von adidas gegen das EUIPO ab. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der fraglichen Marke um eine gewöhnliche Bildmarke und nicht etwa um eine Mustermarke handle. Weiterhin führte das EuG aus, dass Benutzungsformen, die von wesentlichen Merkmalen, wie zum Beispiel dem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht als Beweis für die Unterscheidungskraft herangezogen werden können. Durch eine derartige Betrachtungsweise würden vielmehr andere Zeichen, bei denen etwa das Farbschema umgekehrt ist (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund), bestraft. In der Folge konnten viele von adidas vorgelegten Beweise daher nicht berücksichtigt werden. Zuletzt knüpfte das Gericht noch daran, dass es adidas nicht gelungen sei, die Unterscheidungskraft der Marke darzulegen, da das Unternehmen lediglich für fünf Mitgliedstaaten entsprechende Nachweise erbringen konnte, was für eine Hochrechnung auf die gesamte EU nicht ausreiche.
Informationsquelle: Pressestelle des Europäischen Gerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 76/19 vom 19.06.2019