Aufschrift „Thermomix“ auch Markenschutz?
Mit einem Urteil vom 13.09.2019 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Rechtsstreit zwischen der Herstellerfirma und dem Kochbuchverlag entschieden, dass ein Verlag auf das Cover seiner Kochbücher mit Rezepten für den “ Thermomix“, trotz bestehenden Markenschutzes, den Produktnamen und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine drucken kann. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt.
Zur Begründung: der Senat sieht im Wesentlichen, dass der Kochbuchverlag die Wortmarke ausgenutzt hat, um sich aus der Masse und einer unübersehbaren Flut von Kochbüchern hervorzuheben und interessierte Verbraucher aufmerksam zu machen. Er hat die Wertschätzung des Produktnamens für seine Kochbücher, um die in den letzten Jahren ein regelrechter Kult entstanden ist, genutzt.
Die Benutzung der Marke sei aber gem. § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt, so die Richter des 6. Zivilsenats.
Die Kochbücher seien für jeden nutzlos, der nicht über einen „Thermomix“ verfüge. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt sind. Im konkreten Fall habe der Verlag bei der Covergestaltung auch die Grenze der Erforderlichkeit (das „Wie“ der Markennutzung) noch nicht überschritten. Der Blick der Verbraucher richte sich in erster Linie auf den hervorgehobenen Buchtitel und erst danach gleichrangig auf das Wort „Thermomix“ sowie das ebenfalls auf dem Cover aufgedruckte Zeichen des Kochbuchverlags. Die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine nehme als relativ kleines Dekorationselement nicht am Blickfang teil.
Insgesamt sei klar, dass es bei den Kochbüchern um Rezepte aus dem Verlag der Beklagten für die Küchenmaschine der Klägerin gehe.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da das Urteil die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf den Einzelfall betrifft. Nach der Streitwertfestsetzung durch den Senat ist die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben. Das Urteil ist im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht. Die Entscheidung finden Sie hier.
Quelle: Presseamt des Oberlandesgerichts Köln, Pressemitteilung vom 13.09.2019 – Urteil Az. 6 U 29/19.