Upload-Filter zulässig?
Lizenzrecht | Nach der umstrittene EU-Urheberrechtslinie (EU-RL 2019/790) vom 17.April.2019 müssen Plattformbetreiber hochgeladene Inhalte überwachen und gegebenenfalls auch filtern. Nach Art. 17 haften große Plattformbetreiber für von Nutzern rechtswidrig hochgeladene Inhalte. Um eine Haftung zu minimieren müssen die Plattformen wie YouTube und Facebook von Nutzern Hochgeladenes aktiv überwachen oder Lizenzverträge mit den Rechteinhabern abschließen. Oft werden die hochgeladenen Inhalte mit Hilfe eines Tools zur automatischen Inhalterkennung, dem sog. Upload-Filter überwacht.
Der Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist der Meinung dies sei zulässig. Überdies sei Art. 17 der Digital Single Market (DSM) Richtlinie mit derFreiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar. Dies wird in seinen, vom EuGH veröffentlichten, Schlussanträgen zur Rechtssache C-401/19 deutlich.
Problematisch ist laut dem Generalanwalt die Gefahr des „Overblockings“ von zulässigen Informationen. Dies könnte entstehen, wenn Plattformen systematisch verhindern, dass Inhalte die urheberrechtliche Werke wiedergeben, hochgeladen werden, um etwaige Risiken der Haftung zu vermeiden.
Allerdings seien bereits in Art. 17 Vorkehrungen getroffen worden: Ein lediglich präventives Sperren aller urheberrechtlich geschützten Inhalte ist nicht zulässig. Plattformen müssten Inhalte, bei denen eine Urheberrechtsverletzung als offenkundig angesehen werden könne, ausfindig machen. Außerdem müssten Rechteinhaber mit einem begründeten Hinweis die Entfernung oder Sperrung der Inhalte beantragen oder gerichtlich erwirken.
Informationsquelle: Legal Tribune Online vom 15.07.2021