Kein Kauf der National Geographic Lizenz durch G +J
Lizenzrecht | Nach einer Pressemitteilung des Bundeskartellamtes wurde die Anmeldung zum Kauf der deutschsprachigen „National Geographic“ – Lizenz durch das Verlagshaus Gruner + Jahr bereits Ende Januar 2019 zurückgenommen. Zuvor hatte das Kartellamt dem Verlagshaus seine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mitgeteilt.
Mit Abstand gilt Gruner + Jahr als der größte Anbieter von populären Wissenszeitschriften auf dem deutschen Markt. G + J ist die Herausgeberin des nach Stück- und Umsatzzahlen größten Wissensmagazins, der Zeitschrift „GEO“.
Die deutschsprachige Ausgabe des Nacional Graphic Magazins enthält sowohl natur- und erdkundliche Themen, als auch Beiträge über Geschichte, Völkerkunde zu den entsprechenden Ländern und Regionen und andere wissenschaftliche Themen.
Das Verlagshaus verfügte bereits seit einigen Jahren über die Lizenz der deutschsprachigen Ausgabe, die jedoch zeitlich befristet war und nach Ablauf dieser Frist musste eine neue Lizenzvergabe erfolgen, die das Bundeskartellamt zu bewerten hat.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
„Nach unserer vorläufigen Einschätzung hätte der erneute Kauf der Lizenz durch Gruner + Jahr den Wettbewerb bei Wissensmagazinen erheblich beeinträchtigt. National Geographic und GEO sind auf diesem Markt in Deutschland führend und die beiden engsten Wettbewerber. Gruner + Jahr ist neben GEO auch Herausgeber der auf diesem Markt ebenfalls bedeutenden Zeitschrift P. M. Die marktbeherrschende Position von Gruner + Jahr bei den Printveröffentlichungen wird nicht durch konkurrierende Internet oder TV Angebote kontrolliert. Wie andere Printmedien verzeichnen die klassischen Wissensmagazine aufgrund der allgemeinen Änderungen im Mediennutzungsverhalten seit Jahren einen Auflagenrückgang. Die Ermittlungen haben aber gezeigt, dass Internetangebote kein unmittelbares Ersatzangebot für die Leser der klassischen Magazine bieten. Trotz des Auflagenrückgangs konnten für die verbliebenen Leser auch kontinuierlich Preiserhöhungen durchgesetzt werden. Mit dem Erwerb der Lizenz hätten interessierte Leser auch künftig nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit, auf ein Produkt von einen anderen Anbieter auszuweichen.“
Aufgrund der Rücknahme der Kauf- Anmeldung wurde das Verfahren, ohne eine förmliche Entscheidung des Bundeskartellamtes, eingestellt. Der Zusammenschluss darf damit nicht vollzogen werden.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundeskartellamtes, Pressemitteilung vom 1. April 2019