Kein Haustürwiderruf beim Arbeitsvertrag
Arbeitsrecht | Das Bundesarbeitsgericht hat am Donnerstag, den 07.02.2019 beschlossen, dass ein in der Privatwohnung einvernehmlich geschlossener Arbeitsaufhebungsvertrag nicht widerrufen werden kann. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen.
Die Klägerin war eine Reinigungskraft, welche im Jahr 2016 mit dem Ehegatten ihrer Arbeitgeberin eine sofortige Beendigung ihres Arbeitsvertrags ohne Abfindung festgehalten hatte. Am besagten Tag hatte sie sich krank gemeldet. Ihr geschwächter Zustand wurde möglicherweise bewusst ausgenutzt. Nun klagte sie, dass hierbei die Widerrufsvorschriften über Haustürgeschäfte angewendet werden müssen.
Ihren Angaben zufolge sei der Auflösungsvertrag unter psychischem Druck zustande gekommen. Sie Widerrief mit der Begründung des Irrtums, der arglistigen Täuschung und widerrechtlichen Drohung.
Das Bundesarbeitsgericht verneinte die Anwendung der Regel über Haustürgeschäfte bei Arbeitsverträgen, da dies gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen sei. Jedoch käme eine Unwirksamkeit in Betracht, wenn das Gebot des fairen Handelns nicht beachtet wurde. Dieses wurde möglicherweise durch eine geschaffene Drucksituation nicht eingehalten.
Quelle: LTO v. 07.02.2018