Das für das Gesellschaftsrecht zuständige OLG Karlsruhe hat folgendes Urteil verkündet:
1. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter binnen drei Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden können, so genügt die Einreichung eines PKH-Gesuchs zur Wahrung der Frist nicht.
2. Der Ausschluss des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters ist auch im Falle der Ausschließung aus wichtigem Grund unwirksam; eine solche Regelung kann auch nicht als Vertragsstrafeversprechen ausgelegt werden. (amtliche Leitsätze)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Februar 2012, 5 O 14/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der auf den Gesellschafterversammlungen vom 14.12.2010 und 30.12.2010 der S-GmbH jeweils zum Tagesordnungspunkt 1.2 gefasste Beschlussteil: es wird festgestellt, dass nach § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet ist. Hilfsweise wird festgestellt, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines Gerichtsurteils geschuldet ist, mit welchem die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs liegende Vertragsstrafe herabgesetzt wird, nichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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