Der Bundesfinanzgerichtshof hat entschieden, dass Arbeitnehmer ihre Einkommenssteuererklärung auch per Fax bei ihrem Finanzamt einreichen können. Diese Art der Übermittlung sei zulässig und zugleich auch fristwahrend, so die Richter. Geklagt hatte eine Steuerzahlerin, die ihre Einkommenssteuererklärung am letzten Tag der Abgabefrist an ihr Finanzamt faxte. Die akzeptierte das Amt allerdings nicht und sah die Frist als verstrichen an. Die Klage hatte zuvor bereits beim Finanzgericht Erfolg.