Der Bundesgerichtshof weist auf einen Verhandlungstermin am 18. November 2014 wegen Kartellabsprache hin.
KZR 15/12
LG München I – Urteil vom 13. Juli 2011 – 37 O 20080/10
OLG München – Urteil vom 9. Februar 2012 – U 3283/11 Kart
Juris
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das unter anderem Telefongeräte herstellt. Sie verlangt von den beiden Beklagten internen Ausgleich nach Zahlung einer Geldbuße, die die Europäische Kommission gegen alle drei Parteien als Gesamtschuldner verhängt hat.
Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2, die im August 2004 sämtliche Anteile an der Beklagten zu 1 erwarb. Zu diesem Zeitpunkt nahmen Beschäftigte der Beklagten zu 1 bereits seit einigen Monaten an Kartellabsprachen zum Vertrieb von Calciumcarbid teil, die sie ab Juli 2005 auf den Vertrieb von Magnesiumgranulat ausweiteten. Ab November 2006 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der Beklagten zu 2, bis sie zum 22. Juli 2007 vollständig ausschied.
Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die Europäische Kommission (COMP/39.396, K(2009) 5791 endg) gegen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Mio. Euro wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Kartellrecht im Zeitraum vom 22. April 2004 (Beklagte zu 1) bzw. 30. August 2004 (Beklagte zu 2 und Klägerin) bis zum 16. Januar 2007. Die Klägerin und die Beklagten haben die Verhängung der Geldbuße vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten; welches – erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts – mit Urteilen vom 23. Januar 2014 /T-395/09 und T-384/09) die Geldbuße der Klägerin auf 12.3 Millionen Euro reduziert und die Nichtigkeitsklagen der Parteien im Übrigen abgewiesen hat. Nur die Beklagten haben dagegen Rechtsmittel zum Gerichtshof der Europäischen Union (C-154-14 P) eingelegt.
Die Klägerin zahlte auf die (schon vor Rechtskraft fällige) Geldbuße und angefallene Zinsen etwa 6,8 Mio. Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung dieses Betrags. Sie ist der Ansicht, dass die Geldbußen im Innenverhältnis von den Beklagten zu tragen seien, da sie, die Klägerin, sich nicht selbst an dem Kartell beteiligt habe.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Innenausgleich unterliege deutschem Recht. Danach habe die Klägerin die Geldbuße im Innenverhältnis allein zu tragen, weil ihr mögliche wirtschaftliche Erfolge aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten – durch Gewinnausschüttungen oder Wertsteigerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile – zugeflossen seien. Ob das Kartell tatsächlich eine Rendite bewirkt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in voller Höhe weiter. Sie macht geltend, nach deutschem Recht hätten im Innenverhältnis allein die Beklagten die Geldbuße zu tragen. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagten jeweils zur Zahlung eines Drittels der Klagesumme zu verurteilen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 9. Juli 2013 (KZR 15/12, WuW/E DE-R 3935 – Calciumcarbid-Kartell) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 Abs. 1 und 3 AEUV mehrere die Auslegung des Unionsrecht betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat er dieses Ersuchen im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zurückgenommen. Im Lichte dieser Entscheidung wird der Bundesgerichtshof nun erneut über die Revision verhandeln.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 139/2014 vom 01.10.2014