Der für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist auf eine Verhandlung (kostenlose Zweitbrille) am 06. November 2014 hin. I ZR 26/13 (Kostenlose Zweitbrille) LG Stuttgart – Urteil vom 19. April 2012 – 35 O 11/11 KfH, BeckRS 2012, 13789 OLG Stuttgart – Urteil vom 17. Januar 2013 – 2 U 92/12 WRP 2013, 648 Die Beklagte, die ein Optikunternehmen mit zahlreichen Filialen betreibt, führte im Herbst 2010 eine Werbeaktion durch, bei der sie beim Kauf einer Brille mit bestimmten Gläsern eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 € anbot. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat in der Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG* gesehen und die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Angebot einer kostenlose Zweitbrille beinhalte eine nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG unzulässige Werbegabe. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Leistungspaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer den Vorgaben des Angebots entsprechenden Brille eine Zweitbrille, auch wenn wirtschaftlich betrachtet ein Komplettpreis ausgewiesen sei. Dem Kunden werde gezielt der Eindruck vermittelt, die Zweitbrille umsonst „dazu“ zu bekommen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine der gesetzlichen Ausnahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HWG berufen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. *§ 7 HWG lautet: (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten; 2. die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist; 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf; 4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder 5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften). … Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 139/2014 vom 01.10.2014