Nachdem der Inhaber der seit 1953 für Arzneimittel eingetragenen Marke Dona gegen die 2008 angemeldete (2009 eingetragene) Marke Donath, bei deren Markeninhaber es sich nicht im ein Pharmaunternehmen für Arzneimittel sondern unter anderem für Lebensmittel und alkoholische Getränke handelt, Widerspruch ein. Nun hat das Bundespatentgericht am 1. Juli 2014 beschlossen, dass beiden Marken nebeneinander existieren dürfen. Das Markenwiderspruchsverfahren zwischen beiden Pharmaunternehmen wurde abgelehnt. Das Bundespatentgericht verneinte sowohl die Ähnlichkeit in schriftlicher und klanglicher Hinsicht beider Markennamen als auch die Ähnlichkeit der Waren beider Pharmaunternehmen. Hinsichtlich der Ähnlichkeit beider Markennamen in schriftlicher und in klanglicher Hinsicht führt das Bundespatentamt aus, dass die angegriffene Marke die Widerspruchsmarke zwar vollständig enthält. Dennoch weist die Ergänzung der Konsonanten „-th“ am Zeichenende in schriftlicher Hinsicht, aufgrund der Wortlänge und auffälligen Formung der Endkonsonanten, einen nur geringen Ähnlichkeitsgrad auf. In klanglicher Hinsicht sind die beiden Marken zwar überdurchschnittlich ähnlich jedoch nicht hochgradig. Hinsichtlich der Ähnlichkeit beider Waren stellte das Bundespatentgericht fest, dass sich Arzneimittel von Lebensmitteln durch ihre medizinische Zweckbindung unterscheiden. „Diese äußere sich in vielen für den Verbraucher erkennbaren Faktoren wie den Inhaltsstoffen, der Zubereitung, dem Anlass der Einnahme, der Darreichung und dem Vertrieb des Produkts“, so das Bundespatentamt. So beziehen sich Lebensmittel schon nicht spezifisch auf einen konkreten medizinischen Zweck. Außerdem gehen Verbraucher nicht davon aus, dass Arzneimittel und Lebensmittel vom gleichen Unternehmen hergestellt würden. Verfasser: Heinrich Truelsen, Rechtsanwalt