Am 14. Februar 2013 wies die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Eintragung der Wortmarke „Über Hürden zum Erfolg“ aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vollumfänglich zurück.
Unter Unterscheidungskraft versteht man die Eignung einer Marke, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Wortmarke eignet sich demnach nicht dazu von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. „Vielmehr werde der sprachüblich gebildete Begriff „Über Hürden zum Erfolg“ dahingehend verstanden, dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die dazu beitragen, trotz Hindernisse zum Erfolg zu gelangen“. „Demnach weise der Markenbegriff nicht auf das Unternehmen sondern direkt auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin“, so die Ausführungen der zuständigen Markenstelle.
Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2013 mit der Begründung, dass die Marke zwar kurz, originell und interpretationsbedürftig ist, die Aussage der Wortfolge jedoch über den Hinweis auf Merkmale der Waren- und Dienstleistungen hinaus geht.
Diese Beschwerde wurde durch das Bundespatentgericht am 23. Juni 2014 jedoch zurückgewiesen. Eine Ablehnung der Eintragung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft durch die zuständige Markenstelle erfolgte nach der Auffassung des Bundespatentgerichts zu Recht.
Das Bundespatentgericht führte hierzu aus, dass schlagwortartige Wortfolgen (Slogans) den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken unterliegen. Demnach „ist bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn ein zumindest enger beschriebener Bezug im eingangs dargelegten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt“, so das Bundespatentgericht.
Letztlich verweist das Bundespatentamt auf eine Entscheidung aus dem Jahre 2010 und bekräftigt den Grundsatz, dass ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung einer Wortmarke aufgrund der Eintragung vergleichbarer Drittmarken ableiten kann.
(vgl.: BPatG GRUR 2010, 425 – Volksflat)
Verfasser: Heinrich Truelsen, Rechtsanwalt