Transportrecht | Seit Anfang des Jahres gilt der Mindestlohn in Deutschland. Wer nun geglaubt hat, dass diesen nur deutsche Arbeitgeber in Deutschland zahlen müssen, irrt sich. Wer auf deutschem Hoheitsgebiet arbeitet, hat auch Anspruch auf den Mindestlohn. Dies könnte vor allem für ausländische Spediteure ein massives finanzielles Problem werden. Sobald deren Fahrer die Bundesrepublik befahren, muss bis zu deren Verlassen, der Mindestlohn gezahlt werden. Selbst wenn es sich hierbei nur um eine Transitfahrt handelt und der Fahrer lediglich einen Tankstopp einlegt.
Zur Überprüfung müssen die ausländischen Spediteure nun vorab ausführliche Einsatzpläne an die Zollbehörden schicken und versichern, dass sie denn Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR auch zahlen.
Die Bundesregierung ließ jedoch eine Lockerung zu. Da es sich bei den Fahrten um eine mobile Tätigkeit handelt, muss nicht die tatsächliche Arbeitszeit in Deutschland gezahlt werden, sondern die übliche. So können die Fahrer keine Vorteile aus Verkehrsstaus oder vorsätzlichem langsamen Fahren ziehen. Um festzustellen, ob der Mindestlohn dann tatsächlich ausbezahlt wird, planen die Zollbehörden vermehrt Kontrollen.