Urteil zur Löschung von positiven Internetbewertungen
Landgericht München: Urteil 33 O 6880/18 vom 16.04.2019
Vor dem Landgericht München I hat ein Zahnarzt gegen das Bewertungsportal JAMEDA auf Widerveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen geklagt. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab.
Der Kläger hatte bis Ende des Jahres 2017 auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen mit einer Gesamtnote von 1,5. Im Januar 2018 kündigte er sein „Premium Gold Paket“ bei der Beklagten. Im Anschluss daran löschte das Bewertungsportal 10 positive Bewertungen des Zahnarztes, da es bei der Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Bewertungen zu Unstimmigkeiten gekommen sei, sodass der Kläger nach Löschung der Bewertungen noch eine Gesamtnote von 1,6 zu verzeichnen hatte.
Nach Ansicht des Gerichts genügt der zeitliche Zusammenhang alleine nicht, um die Löschung der Bewertungen als Reaktion auf die Kündigung anzusehen, da es auch in der Vergangenheit aufgrund negativ verlaufener Prüfverfahren zur Löschung positiver Bewertungen gekommen sei. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für die Wiederveröffentlichung einer gelöschten positiven Bewertung nicht vorliegen. Zur Begründung verwies das LG auf die vom BGH aufgestellten Grundsätze für den Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen und wandte diese Kriterien im vorliegenden Fall entsprechend an. Danach habe der Arzt zunächst eine Rechtsverletzung hinreichend konkret rügen müssen, was im Anschluss zu einer Prüfpflicht des Bewertungsportals geführt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Löschung trägt zunächst der Kläger, wobei der Beklagten eine sog. sekundäre Darlegungslast zukommt.
Der Zahnarzt hätte konkrete Ausführungen zur Validität der gelöschten Bewertungen machen müssen und durfte sich nicht darauf berufen, dazu keine genaueren Angaben machen zu können. Demgegenüber hat das Bewertungsportal mit ausreichender Begründung dargelegt, auf Grundlage welcher Kriterien und warum sie die Bewertungen gelöscht habe. Zudem sei der Eingriff durch die Löschung und sich der daran anschließenden Verschlechterung der Gesamtnote um 0,1 so gering, dass eine relevante Schädigung des Arztes nicht angenommen werden könne.
Informationsquelle: Pressestelle Landgericht München I, Pressemitteilung Nr. 5/19 vom 16.04.2019