BGH verbietet Eventim Gebühr bei Online-Tickets
Der Bundesgerichtshof hat dem größten deutschen Eintrittskartenverkäufer CTS Eventim eine Pauschalgebühr von 2,50 Euro für selbst ausgedruckte Tickets untersagt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
In Zukunft darf der Online-Tickethändler das Selbstausdrucken von Tickets seinen Kunden nicht mehr berechnen. Laut BGH sei eine derartige pauschale Gebühr unzulässig. Eventim bietet auf seiner Website Tickets und die Möglichkeit für Kunden an, diese am eigenen PC auszudrucken. Dafür werden 2,50 Euro auf den Normalpreis aufgeschlagen. Darüber hinaus verlangte das Unternehmen für den „Premiumversand“ von ausschließlich über diese Versandart bestellbaren AC/DC-Tickets eine Gebühr von 29,90 Euro, obwohl die Karten mit einer einfachen Postzustellung ankamen. Bereits das Bremer Landes- und Oberlandesgericht hielten diese Preise für unzulässig. Vor allem die mangelnde Transparenz und die Umwälzung von Aufwand für vertraglich geschuldete Leistungen auf die Käufer kritisierten die Gerichte.
Verbraucherschützer begrüßten die Entscheidung und merkten an, dass auch andere Anbieter auf dem Markt vom Urteil des BGH betroffen seien, die ebenfalls eine Pauschalgebühr für das Ausdrucken am eigenen PC verlangen. Die Entscheidung verhindere, dass dem Verbraucher durch eine Extra-Gebühr zusätzliche Kosten auferlegt werden. Eventim gab an, dass man das Urteil zur Kenntnis nehme und es umsetzen wolle. Bis zur Bekanntgabe der Urteilsbegründung steht der Service ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung.
Informationsquelle: LTO.de vom 23.08.2018