OLG zu Warenbildern auf Amazon
Handelsrecht | Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit einem Beschluss (Az.: 6 W 8/18) entschieden, dass ein Händler auf Amazon für die automatische Zuordnung von Warenabbildungen anderer Händler zu seinem Angebot verantwortlich ist und es ihm daher zuzumuten ist, sein eingestelltes Angebot längere Zeit auf rechtsverletzende Änderungen zu überprüfen.
Die Parteien in dem Verfahren sind Mitbewerber und bieten auf Amazon unter anderem Druckertoner und -tinte an. Die Antragsgegnerin hatte sich bislang bei der Bewerbung ihrer Produkte ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit nebst bildlicher Darstellung „angehängt“, was ihr durch eine einstweilige Verfügung des LG Hanau untersagt wurde. Der Antragsteller beantragt wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Antragsgegnerin geht dagegen von einem unverschuldeten Verstoß aus, da sie beim Einstellen ihres Angebots auf Amazon das Bild eines Toners mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt „Originalware neutral unverpackt“ übermitteln würde. Im Anschluss sei es jedoch so, dass einmal das von ihr eingefügte Bild und einmal das Bild eines Toners mit Originalkarton zu sehen sei. Dies beruhe darauf, dass Händler bei Amazon Bilder hinterlegen, die das System willkürlich aussuche.
Das LG hatte den Ordnungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG Frankfurt hatte jedoch Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die willkürliche Zuordnung von Bildern originalverpackter Kartuschen durch den Programmalgorithmus von Amazon die Antragsgegnerin nicht entlasten könne. So sei es einem Händler zuzumuten, dass er nach Einstellen seines Angebots dieses längere Zeit auf rechtsverletzende Änderungen überprüfe. Diese Prüfpflicht habe die Antragsgegnerin vorwerfbar verletzt. So hätte sie bei regelmäßiger Überprüfung feststellen können, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr hochgeladene Bild, sondern auch die Bilder anderer Händler erscheinen. Daraufhin hätte sie ihr Angebot unter der betreffenden ASIN löschen müssen.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt, Pressemitteilung Nr. 25/2021 vom 16.04.2021