Mangelhafte FFP2-Masken vor Gericht
Handelsrecht | Das Landgericht Köln hat in einem Urteil (Az.: 91 O 17/20) entschieden, dass einem Händler keine Ansprüche wegen mangelhafter FFP2-Masken zustehen, wenn er nicht ordentlich überprüft hat, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und die Ware vom richtigen Hersteller stammt.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin 900 x 20 FFP2-Masken mit Ventil, gefaltet zum Preis von insgesamt 32.400 Euro von dem Hersteller XY, lieferbar am 20.02.2020 von der Beklagten erworben. Am 17. Und 20.02.2020 verkaufte sie die Masken an Kunden in China weiter. Am 20.02.2020 wurde die Ware der Klägerin an ihren Firmensitz in Monheim geliefert. Dabei behauptete sie, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entsprochen habe. Statt der bestellten Masken der Firma XY hätten sich in der Lieferung zwar Kartons mit dem Aufdruck der Firma XY befunden, allerdings seien in den Kartons Masken eines anderen Herstellers gewesen. Darüber hinaus seien die Masken, nicht wie auf der Banderole der Umverpackung angegeben, im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert worden, wobei die ursprüngliche Banderole überklebt wurde. Die Masken seien wegen des Aktivkohlefilters daher nicht mehr nutzbar. Bei einer stichprobenartigen Untersuchung der Ware seien die Mängel nicht entdeckt worden. Erst vor der Lieferung an die Endkunden in China habe der chinesische Zoll die Masken konfisziert, sodass die Klägerin ihren chinesischen Kunden den Kaufpreis vollständig zu erstatten hatte.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Ware als genehmigt gelte, da eine Rüge der Mängel ausgeblieben sei. Das LG Köln ist mit seinem Urteil dieser Auffassung gefolgt. So behauptete die Klägerin zwar, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien, habe allerdings für den mangelhaften Zustand bei Anlieferung an ihrem Firmensitz keinerlei Beweise erbracht. Zudem habe die Klägerin auch ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt, sodass Rechte wegen möglicher Mängel mittlerweile ausgeschlossen seien. So wäre es bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung aufgefallen, dass auf den Unterseiten der jeweiligen Kartons das Produktionsdatum 2009 stand und ein anderes Firmenlogo verwendet wurde. Nach Ansicht des Gerichts hätten die Mängel daher entweder nicht vorgelegen oder die notwendige Untersuchung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, sodass es zu einem Verlust der Mängelrechte gekommen sei.
Informationsquelle: Pressestelle des Landgerichts Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2021