Bald neues Lieferkettengesetz
Handelsrecht | Nach beigelegten Verwerfungen der GroKo über die Unternehmenshaftung soll das Lieferkettengesetz nun doch beschlossen werden. Das Gesetz, welches der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen soll, ist Teil des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrecht (NAP). Der von der Bundesregierung am 21.Dezember 2016 verabschiedete NAP basiert auf den drei Säulen der Leitprinzipien der Vereinten Nationen: die staatliche Pflicht zum Schutz der Menschenrechte, unternehmerische Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte und Zugang zu Abhilfe für Betroffene von Menschenrechtsverstößen.
Insbesondere ist es das Ziel der Reform, dass Kinderarbeit, Ausbeutung und Naturzerstörung bei der globalen Produktion von Waren eingedämmt wird. Grundsätzlich werden für Unternehmen bestimmte menschenrechtliche Sorgfaltspflichten begründet, dessen Einhaltung durch behördliche Durchsetzungsmechanismen gesichert werden soll. Dazu wird die benannte und zuständige Behörde mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Sofern ein Missstand (Verletzungen der Menschenrechte und Umweltvorgaben) in der der gesamten internationalen Lieferkette, einem Unternehmen bekannt wird, so muss es Abhilfe schaffen.
Eine ausgeweitete zivilrechtliche Haftung, die über das hinausgehe, was im BGB bereits geregelt ist, wurde damit nicht geschaffen. Dies wurde auf einen Änderungsantrag hin zur Klarstellung festgehalten: „Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung.“
Das Lieferkettengesetz könnte nun in den verbleibenden zwei regulären Sitzungswochen vor der Sommerpause vom Bundestag versabschiedet werden. Ist das der Fall, tritt es zum 1. Januar 2023 in Kraft. Bis 2024 soll das Gesetz nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern gelten, danach auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Dadurch bleiben mittelständische Unternehmen unbelastet. Verstößen Firmen ab diesem Zeitpunkt gegen ihre Sorgfaltspflichten, so können Bußgelder in Höhe von bis zu 800.000 Euro, bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes, verhängt werden.
Informationsquelle: FAZ vom 27.05.2022