Apothekenautomat bleibt verboten
OLG Karlsruhe: Urteile 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18 vom 29.05.2019
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in vier Urteilen das Verbot, einen Apothekenautomaten zu betreiben, bestätigt.
Hintergrund der Verfahren waren mehrere Klagen, unter anderem zweier regionaler Apotheker sowie des Landesapothekenverbandes Baden-Württemberg, gegen das europaweit tätige Versandapothekenunternehmen DocMorris. Dieses betrieb von Mitte April bis Mitte Juni 2017 in einem baden-württembergischen Ort namens Hüffenhardt einen Apothekenautomaten, bei dem eine pharmazeutische Videoberatung samt Arzneimittelausgabe erfolgte. Das LG Mosbach hatte daraufhin DocMorris den Betrieb des Automaten untersagt. Die vor dem OLG Karlsruhe eingelegte Berufung des Unternehmens hatte keinen Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass das Verbringen der Medikamente von einer niederländischen Apotheke zu einem Lager in Hüffenhardt kein erlaubter Versandhandel im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG sei, wonach genehmigungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen von einer Apotheke innerhalb der EU an den Versandhandel verschickt werden können. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung vor, da eine Kontrolle lediglich per Video erfolge und Änderungen bei der Verschreibung nicht unmittelbar bei Abgabe des Medikaments vermerkt würden.
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe stellt die Verletzung des Arzneimittel- und Apothekenrechts einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregeln gemäß § 3a UWG dar, da diese Vorschriften sowohl dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienen als auch unmittelbare Auswirkung auf den Wettbewerb zwischen Apotheken entfalten. Der Betrieb eines Apothekenautomaten sei daher als wettbewerbswidrig einzustufen und ein auf wettbewerbsrechtlichen Gründen beruhendes Verbot könne demnach bei auch von Mitbewerbern oder Berufsverbänden verlangt werden.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 29.05.2019