Gesellschaftsrecht | OLG zu Kündigung eines Facebook-Accounts

Gesellschaftsrecht | OLG zu Kündigung eines Facebook-Accounts

Gesellschaftsrecht | Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil (Az.: 10 U 17/20) entschieden, dass Facebook einen Nutzeraccount nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen darf.

In dem konkreten Fall hatte Facebook im Jahr 2019 in mehreren Fällen Beiträge des Klägers mit Bezug zur sogenannten „Identitären Bewegung“ gelöscht und das Nutzerkonto vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Beitrag des Klägers im Januar 2020 wurde sein Account dauerhaft gesperrt. Facebook berief sich dabei auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“, die die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten. Während der Kläger in erster Instanz unterlag, gab das OLG Karlsruhe in der Berufung seiner Klage auf Unterlassung der Löschungen und vorübergehenden Kontosperrungen sowie auf eine Reaktivierung seines Nutzerkontos überwiegend statt. So stellte das Gericht hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und der vorübergehenden Sperrung des Accounts fest, dass diese Maßnahmen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook unzulässig waren.

Zwar sei es Anbietern sozialer Netzwerke möglich, die Nutzer in AGB zur Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards anzuhalten sowie Beiträge zu löschen und den Netzwerkzugang zu sperren. Allerdings muss in den Geschäftsbedingungen ebenfalls sichergestellt sein, dass der Nutzer über die Entfernung des Beitrags unverzüglich nachträglich und über eine Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und ihm ein Grund dafür mitgeteilt wird. Insbesondere muss der Nutzer die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Da die AGB von Facebook diesen Anforderungen nicht genügen, hält das OLG Karlsruhe die darin enthaltenen Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte für unwirksam. Nur bei Veröffentlichung strafbarer Inhalte sei eine Löschung von Beiträgen und eine Sperrung des Kontos möglich. Weiterhin hielt das Gericht auch die Kündigung des Nutzervertrags durch das soziale Netzwerk für unwirksam, da es an einer vorherigen Abmahnung fehlte. Eine solche sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder offensichtlicher Zwecklosigkeit einer Abmahnung, entbehrlich. Derartige Anhaltspunkte lagen aber im konkreten Fall nicht vor.

Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Pressemitteilung Nr. 3/22 vom 04.02.2022

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