Gesellschaftsrecht | Eine auf einen Aus-schluss von Gesellschaftern gerichtete Klage ist nach der Auffassung des OLG Celle vom 24.09.2013, Az. 9 U 69/13 unbegründet, wenn die klagende Gesellschaft, eine GmbH, die Ausschließung auf einen Gesellschafterbeschluss stützt, der in einer Gesellschafterversammlung zwar gefasst wurde, zu der aber insbesondere die nicht von der Ausschließung betroffenen Gesellschafter nicht ordnungsgemäß eingeladen wurden. Zur Begründung führte das Gericht im vorliegenden Fall insbesondere aus, dass der Geschäftsführer die zur ordnungsgemäßen Einberufung der Gesellschafterversammlung vorausgesetzte Einladung jedenfalls dann nicht durch eine Ersatzzustellung einer Adresse bewirken kann, von der der Geschäftsführer positive Kenntnis hat, dass die einzuladenden Gesellschafter dort nicht wohnhaft sind und im Gegenzug dem Geschäftsführer mitgeteilt haben, wie sie zu erreichen sind. Ein auf dieser Grundlage gefasster Gesellschafterbeschluss sei nach § 121 Abs. 3 AktG analog nichtig. Verfasser: Martin Engel, Rechtsanwalt