Keine Schleichwerbung auf Nachrichtenportal
Wettbewerbsrecht | Das Landgericht Berlin hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass Produktempfehlungen auf Nachrichtenportalen eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn diese mit einer Provision am Verkauf der Produkte beteiligt sind.
Im konkreten Fall ging es um das in New York ansässige Unternehmen BuzzFeed Inc., das für das in Deutschland gleichnamige Nachrichtenportal verantwortlich ist. Auf seiner Startseite hatte das Portal mehrere Artikel, darunter einen mit der Überschrift „18 geniale Dinge, die du dir 2018 mit einem Amazon-Gutschein gönnen musst.“ Durch den Aufruf kamen die Nutzer zum Beitrag mit den angekündigten Produktempfehlungen, der wie ein üblicher redaktioneller Artikel aufgemacht war. Allerdings handelte es sich in Wahrheit um bezahlte Werbung und durch Klick auf den Produktlink gelangte man direkt auf die Produktseite von Amazon. Dass BuzzFeed dabei für jeden erfolgreich vermittelten Verkauf eine Provision erhielt, wurde nur durch einen kaum wahrnehmbaren Hinweis in kleiner Schrift deutlich.
Das LG Berlin hat dazu ausgeführt, dass die Produktempfehlungen nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet waren. Der Verbraucher ginge nämlich vielmehr davon aus, dass es sich um einen redaktionellen Artikel ohne Gegenleistung handle. Sofern der Betreiber ein Entgelt für die Vermittlung erhalte, müsse dies eindeutig und klar erkennbar sein. Aufgrund dessen genüge ein unscheinbarer Hinweis nicht, um den kommerziellen Zweck der Produktempfehlung hervortreten zu lassen.
Informationsquelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 07.04.2020