Die Button-Lösung. Was sich für Online- Händler ändert.
Am 01. 08. 2012 tritt § 312g BGB, das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“, in Kraft. In Zukunft müssen alle Unternehmer ihre Kosten für ihre Leistungen im Internet deutlich hervorheben und erforderliche Informationen klar und deutlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Für Online- Händler ist folgender Passus aus § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB von ganz besonderem Interesse:
„Erfolgt die Bestellung [im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer] über eine Schaltfläche [„Button“], ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Sollte ein Unternehmer seine Pflicht aus § 312g Absatz 3 BGB nicht erfüllen, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. – § 312g Abs. 4 BGB
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