Vertragsrecht | LG zu Reparatur einer Skulptur

Vertragsrecht | LG zu Reparatur einer Skulptur

Vertragsrecht | Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil (Az. 22 O 25/18) entschieden, dass ein Kunstliebhaber wegen Beschädigung seiner Skulptur gegen die beklagte Galerie einen Anspruch auf Schadensersatz für die Reparaturkosten in Höhe von 17.038 € hat.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger im Januar 2015 von der beklagten Kunstgalerie das Kunstobjekt „Ballon Venus Jeff Koons“ inklusive speziell gefertigter Transportbox und Vitrine zum Kaufpreis von 45.000 € erworben. Bei dem Kunstwerk handelt es sich um ein “Multiple“ aus einer Serie von 650 Exemplaren aus dem Jahr 2013, welches von der Firma New Art Editions in Den Haag in Zusammenarbeit mit dem Künstler Jeff Koons hergestellt und von der Firma Moët & Chandon herausgegeben wurde. Das Kunstobjekt ist eine aus zwei Teilen bestehende Kunststoffskulptur, die auf einer Stele montiert und durch eine Vitrine aus Plexiglas verschlossen ist. Im Jahr 2017 beauftragte der Kläger die beklagte Galerie mit dem Transport aus dem Raum Frankfurt am Main nach Düsseldorf. Der geschäftsführende Gesellschafter holte die Skulptur beim Kläger ab und bestätigte, dass das Kunstwerk samt Transportbox und Vitrine in „ordnungsgemäßem und einwandfreiem“ Zustand sei. Nach dem Transport wies das Kunstwerk Verkratzungen bzw. Farbabrieb am Sockel auf, was dazu führte, dass die in Hochglanz ausgeführte Skulptur „mattiert“ wirke. Zudem wies das Transportverhältnis Ablagerungen sowie Korrosionsspuren auf.

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Kläger nicht die von ihm beantragten 50.000 €, sondern nur Schadensersatz in Höhe von 17.038 € zugesprochen. Demnach sei die beklagte Galerie dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, da sie nicht bewiesen habe, dass die Skulptur schon bei Abholung die heute vorliegenden Schäden aufgewiesen habe. Der Höhe nach stünden dem Kläger jedoch nur Reparaturkosten in Höhe von 17.038 € zu, da nach einem Sachverständigengutachten kein technischer Totalschaden vorliege, sondern eine Reparatur des Kunstwerks möglich sei. Darüber hinaus verbleibe nach der Reparatur auch kein merkantiler Minderwert.

Informationsquelle: Pressestelle des Landgerichts Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 19/2021 vom 13.12.2021

Teilen:

Weitere Beiträge:

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.