Dashcams: Ein erlaubtes Mittel zur Beweissicherung
Internetrecht | Mit der Frage ob „Dashcams“ ein probates Mittel zur Beweissicherung, gerade im Straßenverkehr, darstellen beschäftigte sich nun der BGH. Mit der Verkündung des Grundsatzurteils vom 15.05.2018 folgt nun, dass aus einem Datenschutzverstoß nicht automatisch die gerichtliche Unverwertbarkeit des Videomaterials folgt.
Bei der Nutzung der „Frucht des verbotenen Baumes“ stellt der BGH auf eine Interessenabwägung ab und wertet hier zu Gunsten der Dashcam-Nutzer. Die Kameras zeichneten nur auf, was ohnehin jeder im Straßenverkehr beobachten könnte, außerdem halfen die Kameras bei der Aufklärung schier nicht aufzuklärender Verkehrsunfälle. Im Unterschied zum amerikanischen Recht bestehen in Deutschland eben keine automatischen Verwertungsverbote, wie im aktuellen Urteil deutlich wird.
Problematisch ist jedoch, inwiefern das Urteil mit der, am 25.05.2018 in Kraft tretenden, DSGVO vereinbar ist. Die Vorgaben der DSGVO sind für Privatpersonen (und mittelständische Unternehmensfh, teilweise sehr schwer umzusetzen. So wäre beispielsweise nach Art. 35 DSGVO jeder Autofahrer als Verantwortlicher im Falle der Nutzung einer Dashcam zur Vornahme einer sog. Datenschutz-Folgeabschätzung verpflichtet, die letztlich der schriftlichen Dokumentation dient . Auch gilt bei der Videoüberwachung in öffentlichen Räumen, dass Kameras zu kennzeichnen sind. Ob dies durch Kennzeichnung der Autos, welche eine Dashcam nutzen, beispielsweise durch einen Aufkleber geschehen soll wird sich in der Praxis zeigen.
Ob und inwieweit insbesondere Privatleute den hohen Anforderungen der DSGVO genügen können bleibt abzuwarten. Der BGH setzt jedoch mit diesem Grundsatzurteil ein deutliches Zeichen.
Informationsquelle: Legal Tribune Online vom 15. Mai 2018