BGH Urteil zur Konkurrenzprodukt ausreichend kennzeichnen
Markenrecht | Nachdem die Firma Ortlieb aus Heilsbronn gegen den Internetgiganten Amazon geklagt hatte würdigte der BGH dies und stellte fest, dass Online-Marktplatzbetreiber Kunden bei der Suche nach Produkten nicht in die Irre führen dürften.
Die Firma Ortlieb, welche insbesondere für wasserdichte Fahrradtaschen bekannt ist, hatte gerügt, dass bei der Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ auf der Plattform des Beklagten, ausschließlich Produkte direkter Konkurrenten der Firma Ortlieb angezeigt werden. Ortlieb bietet ihre Produkte nicht auf Amazon an, jedoch sah der BGH in der Verweisung auf Konkurrenzprodukte eine eventuelle Verletzung der Markenrechte des Klägers. Demnach dürfte ein Verweis auf Konkurrenzprodukte nur nach ausreichender Kennzeichnung, seitens des Marktplatzes erfolgen.
Ob und inwieweit Amazon dies kenntlich gemacht hat wird nun das OLG München zu entscheiden haben.
Informationsquelle: Handelsblatt, 15.02.18