Der für das Arbeitsrecht zuständige sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts wird am 21. November 2013 folgende Sache verhandeln:
– 6 AZR 159/12
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, von der Schwestergesellschaft der Schuldnerin erhaltene Arbeitsvergütung aufgrund einer Insolvenzanfechtung an den beklagten Insolvenzverwalter zurückzuzahlen.
Der Kläger war bei der Schuldnerin, die im Bereich Beton- und Bauwerksanierung, Spritzbeton und Ankertechnik tätig war, als Polier beschäftigt. Er wurde dabei auch für deren Schwestergesellschaft tätig, deren Gegenstand die Errichtung, Reparatur und Sanierung von Bauwerken aller Art war. Die beiden Firmen hatten denselben Geschäftsführer und Gesellschafter, unterhielten denselben Geschäftssitz und nutzten denselben Geschäftsraum. Beide führten Verrechnungskonten. Die Schwestergesellschaft der Schuldnerin überwies dem Kläger im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 rückständiges Entgelt. Auch andere Arbeitnehmer der Schuldnerin erhielten Vergütungszahlungen von der Schwestergesellschaft. Am 29. April 2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund eines Antrags vom 19. Januar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag wurde auch über das Vermögen der Schwestergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Der beklagte Insolvenzverwalter focht mit Schreiben vom 14. April 2010 einen Teil der Vergütungszahlungen an und forderte den Kläger auf, diesen Teil zurückzuzahlen.
Mit der nur noch anhängigen Widerklage verlangt der Beklagte die Rückzahlung der angefochtenen Entgeltzahlungen. Er meint, es handle sich um eine nicht in dieser Art zu beanspruchende Befriedigung und damit um eine inkongruente Deckung, weil nicht die Vertragspartnerin, sondern eine Dritte die Vergütung geleistet habe. Das sei nicht verkehrsüblich und begründe ein Anfechtungsrecht. Ein gemeinsamer Betrieb der Schuldnerin und der Schwestergesellschaft habe nicht bestanden. Auch die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung seien erfüllt, weil die Inkongruenz sowohl den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch die Kenntnis des Klägers von ihm zeige. Der Kläger ist der Ansicht, eine inkongruente Deckung scheide aus. Die Zahlung von Entgelt durch die Schwestergesellschaft sei nicht ungewöhnlich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will der beklagte Insolvenzverwalter das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Widerklage wiederhergestellt wissen.
Thüringer LAG,
Urteil vom 8. Dezember 2011 – 6 Sa 99/11 –
Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, Hinweis auf mündliche Verhandlungen bei dem Bundesarbeitsgericht