Pauschalvergütung von Überstunden unzulässig
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 452/18 –
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 26. Juni 2019, dass eine tarifvertragsergänzende Betriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Betriebsrat unwirksam ist, wenn die Betriebsvereinbarung eine Regelung bestimmt, dass wenn im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit Gewerkschaftssekretäre regelmäßig Überstunden leisten, diesen eine festgelegte Anzahl an freien Arbeitstagen zusteht.
Der Kläger war bei einer beklagten Gewerkschaft als Sekretär beschäftigt und übte seine Tätigkeit im Rahmen von 35 Wochenarbeitsstunden aus, welche auf Vertrauensbasis vereinbart wurden. Folglich konnte der Kläger Anfang und Ende seines Arbeitstages frei wählen, die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (AAB) sahen jedoch vor, dass dieser regemäßig Mehrarbeit tätigte und als Ausgleich dafür 9 zusätzliche freie Arbeitstage bekam.
Andere Beschäftigte bekamen für jede Überstunde einen Freizeitausgleich von einer Stunde und achtzehn Minuten, dies entspricht einen 30 prozentigen Überstundenzuschlag.
Der Kläger forderte nun einen Ausgleich in Höhe von 9.345,84€ für seine 255,77 geleisteten Überstunden. Der Beklagte verneinte einen Anspruch aufgrund der seinerseits angemessenen neun zusätzlichen Arbeitstage.
Nachdem der Kläger in den ersten beiden Instanzen scheiterte, erwies sich die Revision als erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die AAb für teilunwirksam. Die Regelung sei zu unbestimmt und verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Somit läge kein zulässiges Differenzierungskriterium vor, um zu beurteilen, ob die geleisteten Überstunden pauschal oder einzeln abgerechnet werden sollten.
Der Senat verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht, welches nun feststellen muss, wie viele Überstunden der Kläger geleistet hat.
Informationsquelle: Pressemitteilung Nr. 27/19