LArbG zu Zeiterfassung per Fingerabdruck
Arbeitsrecht | Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem Urteil (Az.: 10 Sa 2130/19) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung mittels eines Fingerabdruck-Scanners verpflichtet ist.
Im konkreten Fall hatte ein Medizinisch-Technischer Assistent einer radiologischen Praxis gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ein Zeiterfassungssystem eingeführt, das mit einem Fingerabdruck-Scanner versehen war. Dabei wurde jedoch nicht der Fingerabdruck als Ganzes, sondern lediglich die Fingerlinienverzweigungen verarbeitet. Der Kläger weigerte sich, das System zu benutzen, woraufhin der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilte. Gegen diese wehrte sich der Kläger nun in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht.
Dabei hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein solches Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn nur die Fingerlinienverzweigungen verarbeitet werden, handle es sich um biometrische Daten. Die Verarbeitung solcher Daten sei jedoch gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur in Ausnahmefällen zulässig. Für den Fall der Zeiterfassung stellten die Richter fest, dass eine Erfassung mittels Verwendung biometrischer Daten im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich sei. Aufgrund dessen können die Daten ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers auch nicht erhoben werden. Die Weigerung des Klägers, das System zu nutzen, stellt daher auch keine Pflichtverletzung dar, sodass er die Löschung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann.
Informationsquelle: Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 22/20 vom 25.08.2020