LAG zur Urlaubsanrechnung einer Quarantäne
Arbeitsrecht | Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (Az.: 7 Sa 857/21) entschieden, dass die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub einer an Corona erkrankten Arbeitnehmerin erfordert, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
In dem konkreten Fall befand sich die Klägerin, die als Maschinenbedienerin in einem Produktionsbetrieb arbeitet, vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 im bewilligten Erholungsurlaub. Nach Kontakt mit ihrer an COVID-19 infizierten Tochter wurde seitens des Gesundheitsamts eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 angeordnet. Bei einer Testung am 16.12.2020 stellte sich heraus, dass die Klägerin ebenfalls mit COVID-19 infiziert ist. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt mit Bescheid vom 17.12.2020 häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 an. In dem Schreiben war ein Hinweis enthalten, dass die Klägerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt holte die Klägerin dagegen nicht ein. Mit der Klage verlangt die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis zum 23.12.2020 und verweist darauf, dass diese durch die verhängte Quarantäne nicht verbraucht seien. Demgegenüber ist die Arbeitgeberin der Auffassung, dass sie den Urlaubsanspruch auch in diesem Zeitraum erfüllt habe.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Regelung des § 9 BurlG, in der zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit unterschieden werde. Die Begriffe könnten nicht gleichgesetzt werden, sodass für die Nichtanrechnung der Urlaubstage die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden müsse. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergebe sich lediglich, dass die Klägerin erkrankt war, jedoch nicht inwiefern sie auch arbeitsunfähig gewesen ist. Das Gericht lehnte zudem eine analoge Anwendung der eng begrenzten Ausnahmevorschrift des § 9 BUrlG ab, da urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich der Arbeitnehmer fallen. Eine entsprechende Anwendung käme demnach nur in Betracht, wenn eine Erkrankung mit COVID-19 generell und nicht nur im Einzelfall zur Arbeitsunfähigkeit führe, was jedoch angesichts symptomloser Verläufe gerade nicht der Fall sei.
Informationsquelle: Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 17/21 vom 15.10.2021