Arbeitsrecht | LAG zu hohem Abfindungsanspruch

Arbeitsrecht | LAG zu hohem Abfindungsanspruch

Arbeitsrecht | Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit einem Urteil (Az.: 6 Sa 903/21) entschieden, dass die Stadt Iserlohn keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von etwa 265.000 € hat, die sie einem Verwaltungsangestellten zunächst in einem Aufhebungsvertrag zugesagt und später auch gezahlt hatte.

In dem konkreten Fall war der beklagte Verwaltungsangestellte seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn angestellt und bezog ein monatliches Tarifentgelt von rund 3.700 €. Nachdem es zu Differenzen mit Vorgesetzten wegen der Einführung eines neuen Schichtmodells gekommen war, bot die Stadt dem Beklagten die Aufhebung des Arbeitsvertrages bei siebenmonatiger bezahlter Freistellung sowie eine Abfindung in Höhe von 250.000 € zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Das Arbeitsverhältnis wurde am 30. April 2019 aufgehoben und die Stadt zahlte eine Abfindung über 264.800 € brutto. In der Folge kam es zur Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, der Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten sowie zum Einschreiten der Kommunalaufsicht. Gegen den früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und gegen den beklagten Arbeitnehmer ist mittlerweile Anklage wegen des Verdachts der Untreue erhoben worden.

Das Arbeitsgericht Iserlohn gab der Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung zunächst statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Aufhebungsvertrag gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz unwirksam sei. So habe die Stadt den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Arbeitsvertrages, insbesondere die Höhe der Abfindung informiert, was zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und zum Wegfall des Rechtsgrundes für die geleisteten Zahlungen führe. Das Landesarbeitsgericht Hamm folgte dieser Argumentation nicht. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrates sei auf ein Versäumnis der Stadt zurückzuführen, sodass sie sich auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen könne. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe, sodass er das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen durfte.

Informationsquelle: Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Hamm, Pressemitteilung vom 15.02.2022

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