LAG zu betriebsbedingter Kündigung
Arbeitsrecht | Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit zwei Urteilen (Az.: 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20) entschieden, dass die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abgedeckt wird.
Im konkreten Fall beschäftigte die Beklagte als Automobilzulieferer neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Aufgrund eines Produktionsrückgangs bei ihrem Auftraggeber sprach die Beklagte wegen des dadurch entstandenen Personalüberhangs gegenüber den Klägern und vier weiteren Kollegen betriebsbedingte Kündigungen aus. Bei diesen handelte es sich allesamt um Stammarbeitnehmer. In den zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigung setzte die Beklagte sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen in ihrem Betrieb ein.
Das Arbeitsgericht Köln hatte den Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht betätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kläger auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer hätten weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehle es an einem solchen zwar, wenn Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Dies sei nach Ansicht des Gerichts jedoch vorliegend nicht der Fall. So seien Leiharbeitnehmer bei fortlaufender Beschäftigung nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf anzusehen. Vielmehr sei bei einem immer wieder vorhandenen Ausfall von Arbeitnehmern in absehbarem Umfang kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden. So hat auch bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit einer befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecken will.
Informationsquelle: Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Köln, Pressemitteilung Nr. 6/2020 vom 30.10.2020