Urteil Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Kündigung wegen Diebstahls
Arbeitsrecht | Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil (Az.: 5 Sa 483/20) die Kündigung eines Arbeitnehmers, der ein Liter Desinfektionsmittel entwendet hat auch vorherige Abmahnung als rechtmäßig angesehen.
Der Kläger war seit 2004 bei der Beklagten, einem Paketzustellunternehmen, als Be- und Entlader sowie Wäscher für die Fahrzeuge beschäftigt. Die Wäsche der Wagen erfolgte zusammen mit anderen Kollegen in Nachtschicht. Bei einer stichprobenartigen Ausfahrtskontrolle fand der Werkschutz der Beklagten am 23.03.2020 eine nicht angebrochene Flasche mit einem Liter Desinfektionsmittel sowie eine Handtuchrolle im Kofferraum des Klägers. Zu dieser Zeit wurde mehrfach bei der Beklagten Desinfektionsmittel entwendet. Am 24.03.2020 stimmte der Betriebsrat der fristlosen Kündigung, welche schließlich am 25.03.2020 ausgesprochen wurde.
Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage. Zur Begründung gab er an, dass er sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Auto begeben habe, um sich die Hände zu desinfizieren. Das Mittel wollte er für sich und seine Kollegen verwenden. Bei der Ausfahrt habe er nicht mehr daran gedacht. Demgegenüber behauptete die Beklagte, dass der Kläger dem Werkschutz gesagt habe, dass er das Desinfektionsmittel habe mitnehmen dürfen, um sich unterwegs die Hände desinfizieren zu können. Allerdings wurde in Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln mit einer fristlosen Kündigung und einer Anzeige sanktioniert werde.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Aus Sicht der Richter liegt ein wichtiger Grund vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die Einlassungen des Klägers seien nicht glaubhaft, vielmehr sei davon auszugehen, dass er das Desinfektionsmittel zum eigenen Verbrauch entwendet habe. Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit nicht für erforderlich. So habe der Kläger zu einer Zeit, in der es bei Desinfektionsmittel zu Versorgungsengpässen kam, eine nicht geringe Menge entwendet und damit in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. Aufgrund dessen fiel die Interessenabwägung zu seine Lasten aus.
Informationsquelle: Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 02/2021 vom 14.01.2021