Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden
Arbeitsrecht | Das Arbeitsgericht Köln hat zwei fristlose Kündigungen der Betriebsratsvorsitzenden des Fleischverarbeitungsbetriebs der Egetürk GmbH & Co. KG für unwirksam erklärt.
Die Klägerin war seit 1993 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und war zudem seit 2018 auch Betriebsratsvorsitzende. In dem Betrieb arbeiten etwa 180 Personen. Die erste fristlose Kündigung aus dem März 2020, der der Betriebsrat zustimmte, wurde damit begründet, dass sich die Klägerin einen Betriebsratssitz erschlichen habe. Als Mitglied des Wahlvorstands habe sie sowohl den Arbeitgeber als auch die Belegschaft darüber getäuscht, dass das Minderheitengeschlecht jedenfalls mit einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein müsse. Zum Zeitpunkt der Wahl waren 155 der wahlberechtigten Arbeitnehmer Männer und zehn Frauen.
Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) demgegenüber lediglich vor, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Minderheitengeschlecht nach Verhältniswahlgrundsätzen nicht im Betriebsrat vertreten ist. Das Arbeitsgericht Köln hielt die damit begründete Kündigung für unwirksam. So habe die Arbeitgeberin nicht nachweisen können, dass die Klägerin bewusst eine falsche Information verbreitet habe. Zudem sei die gesetzliche Regelung für einen Laien kaum verständlich, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin Kenntnis von ihrer falschen Auffassung hatte.
Die zweite fristlose Kündigung aus dem Mai 2020 ist nach dem Arbeitsgericht bereits aufgrund einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Aus dem Anhörungsschreiben würden sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, welches weitere Fehlverhalten der Klägerin vorgeworfen werde. Gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung ist die Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich.
Informationsquelle: Pressestelle des Arbeitsgerichts Köln, Pressemitteilung Nr. 5/2020 vom 16.09.2020