EuGH zu bezahltem Jahresurlaub
Arbeitsrecht | Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-762/18 und C-37/19 entschieden, dass ein Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
In den beiden Verfahren ging es um ähnliche Sachverhalte. Beide Male hatten Arbeitnehmer, nachdem sie gegen ihre erste Entlassung erfolgreich geklagt hatten und die Entlassung für rechtswidrig erklärt wurde, ihre Beschäftigung wieder aufgenommen. In der Folge wurde sie jedoch ein zweites Mal entlassen. Daraufhin erhoben die Arbeitnehmer erneut Klage gegen ihre Arbeitgeber auf Zahlung einer Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen ihrer rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
Der EuGH hat nun entschieden, dass einem Arbeitnehmer diesbezügliche Ansprüche zustehen. Zunächst wiesen die Luxemburger Richter darauf hin, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus nicht vorhersehbaren Gründen wie etwa einer Erkrankung seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, nicht von der Verpflichtung, eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht zu haben, abhängig gemacht werden darf. Zudem sei der Fall, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer im Nachhinein als rechtswidrig eingestuften Entlassung die Möglichkeit, zu arbeiten, verwehrt wurde, ein solch unvorhersehbarer Grund.
Allerdings stellte der EuGH klar, dass der Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums zwischen seiner rechtswidrigen Kündigung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung einer neuen Beschäftigung nachgegangen ist, seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nur gegenüber seinem neuen Arbeitgeber geltend machen kann.
Informationsquelle: Pressestelle des EuGH, Pressemitteilung Nr. 76/20 vom 25.06.2020