BAG zur Vorausabtretung von Vergütungen
Arbeitsrecht | Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil (Az.: 6 AZR 566/18) entschieden, dass eine vertragliche Abrede über die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung einer angestellten Rechtsanwältin sowohl mit den Grundsätzen der Insolvenzverwaltervergütung als auch mit der persönlichen Stellung eines Insolvenzverwalters vereinbar ist.
In dem konkreten Fall war die Klägerin eine Rechtsanwaltskanzlei, bei der die Beklagte als angestellte Rechtsanwältin beschäftigt war. Die Parteien schlossen eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, wonach die Rechtsanwältin unter anderem dazu berechtigt war, sich als Insolvenzverwalterin bestellen zu lassen. Weiterhin wurde in dem Änderungsvertrag geregelt, dass sämtliche Tätigkeiten in diesem Bereich ausschließlich auf Rechnung der Gesellschaft erfolgen und von der Rechtsanwältin beantragte Vergütungen im Voraus an den Arbeitgeber abgetreten werden. Zudem erfolgte eine Haftungsfreistellung der Anwältin im Innenverhältnis.
Zum 31. Oktober 2012 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis, woraufhin diese Auskehrung der Insolvenzverwaltervergütungen für noch im bestehenden Arbeitsverhältnis begonnene, aber erst im November 2012 abgeschlossene Insolvenzverfahren, da nach ihrer Ansicht derartige Vergütungen nicht von der Änderungsabrede umfasst seien. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage teilweise statt. Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte weit überwiegend Erfolg.
So führten das Gericht aus, dass von der Vertragsklausel nur die Vorausabtretung von Insolvenzverwaltervergütungen geregelt sei, die noch im bestehenden Arbeitsverhältnis beantragt wurden. Eine derartige Auslegung der Klausel sei wirksam und stehe insbesondere nicht im Widerspruch zur persönlichen Stellung als Insolvenzverwalter. Eine grundsätzlich mögliche Abtretungsvereinbarung über Vergütungen für begonnene, aber erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beendete Insolvenzverfahren sei dagegen nicht in dem Vertrag enthalten. Demnach stehen der Klägerin allein diejenigen Insolvenzverwaltervergütungen zu, bei denen das Insolvenzverfahren noch während des Arbeitsverhältnisses beendet wurden.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, Pressemitteilung Nr. 39/20 vom 22.10.2020