BAG zur Ablösung einer Versorgungszusage
Arbeitsrecht | Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil (Az.: 3 AZR 246/20) entschieden, dass dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung nicht der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden kann.
In dem Fall war der Kläger seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt, wobei die betriebliche Altersversorgung seit 1979 durch eine Betriebsvereinbarung geregelt war. Zum 1. Januar 1988 wurde diese durch eine weitere Betriebsvereinbarung geändert. Im Gegensatz zur ursprünglichen Betriebsvereinbarung, die jedes Dienstjahr mit 0,4 % des Arbeitseinkommens bewertete, sah diese lediglich eine Bewertung mit 0,2 % vor. Zum 31. Dezember 2003 schied der Kläger bei der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Januar 2004 eine Betriebsrente von der Beklagten.
Der Kläger verlangt die Zahlung einer höheren Altersbetriebsrente und beruft sich dabei darauf, dass die Halbierung der künftigen Steigerungsbeiträge durch die Betriebsvereinbarung 1988 mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig sei. Demgegenüber verweist die Beklagte auf ihre damalige wirtschaftliche Lage und hält der Neuberechnung der Ausgangsrente den Einwand der Verwirkung entgegen. Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen und auch die Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Vor dem BAG hatte die Revision des Klägers bezogen auf eine um 119,12 Euro brutto höhere Ausgangsrente Erfolg und führte zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Zur Begründung führte das BAG aus, dass der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der Betriebsvereinbarung von 1979 durch diejenige aus dem Jahr 1988 nicht wegen des Grundsatzes der Verwirkung ausgeschlossen sei. Der Kläger verfolge ein mittels einer Betriebsvereinbarung eingeräumtes Recht, das gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG bereits von Gesetzes wegen dem Einwand der Verwirkung entzogen sei.
Informationsquelle: Pressstelle des Bundesarbeitsgerichts, Pressemitteilung Nr. 36/20 vom 13.10.2020